Richtlinien für die Gewährung von Studienabschlussdarlehen
der Darlehenskasse der Bayerischen Studierendenwerke e.V.
Leopoldstraße 15
80802 München
Tel. (089) 38 196 - 1263
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Richtlinien das generische Maskulinum verwendet. Die in diesen Richtlinien verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
Die Darlehenskasse der Bayerischen Studierendenwerke e.V. stellt bedürftigen Studierenden an bayerischen Hochschulen Studiendarlehen zur Verfügung, mit denen die Examensvorbereitungen erleichtert und ein erfolgreicher Studienabschluss ermöglicht werden sollen.
Für die Vergabe der Darlehen gelten nachstehende Richtlinien:
1. Grundsätzliches
Darlehen werden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nur an Studierende von Hochschulen und sonstigen Instituten, für welche die Studierendenwerke in Bayern zuständig sind, gewährt:
a) Darlehen werden in der Regel nur für die fünf letzten Semester des ersten Studiums, bei Bachelor- und Masterstudiengängen nur für die jeweils drei letzten Semester gewährt.
Die Darlehen können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsstand einen erfolgreichen Studienabschluss erwarten lässt.
Selbst wenn ein Förderungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht, kann ein Darlehen bewilligt werden.
Darlehen für zwei Semester können auch Studierenden bewilligt werden
b) Darlehen können auch für notwendige Studienmittel gewährt werden. Sie werden in der Regel als Einmalbetrag ausgezahlt.
c) Bei ausländischen Studierenden, die nicht EU-Angehörige sind, muss eine unbefristete Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nachgewiesen werden.
Anträge auf Ausnahmen in Härtefällen sind besonders zu begründen und dem Geschäftsführer der Darlehenskasse zur Entscheidung vorzulegen.
2. Zweckgebundenheit
Darlehen werden in der Regel für Studienaufwendungen gewährt; eine Bewilligung ist auch möglich für max. zwei Semester, in denen das Studium unterbrochen wird (z.B. wegen Krankheit oder Schwangerschaft).
3. Höhe des Darlehens
Die einem Studierenden gewährten Darlehen dürfen einen Gesamtbetrag von 18.000 EUR nicht übersteigen. Bei der Höhe der monatlichen Bewilligungen darf ein Betrag von 700 EUR nicht überschritten werden. Diese monatliche Begrenzung gilt nicht für Darlehen für besondere Studienmittel oder Semestergebühren, die auf besonderen Antrag auch für ein Studium im Ausland geleistet werden können.
4. Bürgschaft
Grundsätzlich ist zur Sicherung des Darlehens eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen.
Für die Bewilligung eines Darlehens bis zu einem Betrag von 3.000 EUR kann die Sicherheitsleistung entfallen. Werden nach einem ersten Darlehen ohne Sicherheitsleistung im weiteren Verlauf des Studiums weitere Darlehen bewilligt, ist für den gesamten Darlehensbetrag aller Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen.
Die Bürgschaften sind in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen von einer siegelführenden Behörde beglaubigt oder von dem zuständigen Sachbearbeiter des Studierendenwerkes bestätigt sein muss.
Bürgen werden nur anerkannt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Bürgen müssen selbst über ein regelmäßiges Einkommen verfügen.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen muss mindestens 2.000 EUR betragen.
Nachweise hierüber sind vorzulegen.
Anstelle einer Bürgschaft ist die folgende Sicherheitsleistung möglich:
Abtretung einer Kapitalversicherung, deren Rückkaufwert bei der Darlehensgewährung die Darlehenssumme mindestens erreicht.
Nachweise: Hinterlegung des Versicherungsvertrages, Bestätigung über den Rückkaufwert, schriftliche Zustimmung der Versicherung zur Abtretung sowie Verpfändungserklärung.
5. Laufzeit, Abschlussgebühr, Zinsen, Rückzahlung
a) Die Laufzeit der Darlehen beträgt bei einer Darlehensgewährung bis zu zwei Semester 10 Jahre, bei darüber hinausgehender Darlehensleistung 14 Jahre.
Sie beginnt mit dem der Auszahlung der ersten Darlehensrate vorausgehenden 1. April oder 1. Oktober.
b) Bei Abschluss des ersten Semesterdarlehensvertrages ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 50 EUR zu entrichten. Diese wird von der ersten Monatszahlung einbehalten.
c) Nach Ablauf des 5. Jahres nach Laufzeitbeginn sind für den jeweiligen Darlehensstand 2% p.a. Zinsen zu entrichten.
d) Fällige Zinsen sind halbjährlich für das abgelaufene Halbjahr am 1. April und 1. Oktober zu zahlen.
e) Mit der Rückzahlung der Darlehen soll bei Darlehensgewährung für bis zu zwei Semester spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres, bei Darlehensgewährung von mehr als zwei Semestern spätestens nach Ablauf des dritten Jahres der Laufzeit des ersten Darlehens begonnen werden.
Die Rückzahlung muss spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres (bei einer Darlehensgewährung bis zu zwei Semestern) bzw. des vierzehnten Jahres (bei einer Darlehensgewährung von mehr als zwei Semestern) beendet sein. Bei mehreren Darlehen gelten für die Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages die Fristen des zuletzt gewährten Darlehens.
Sondertilgungen können jederzeit geleistet werden.
Die monatlichen Tilgungsraten müssen mindestens 110 EUR betragen. Sie sind höher zu vereinbaren, wenn dies wegen der höchsten Darlehenslaufzeit (Buchstabe a) erforderlich ist.
f) Mahn- und Beitreibungskosten für Zinsen und Rückzahlungen trägt der Darlehensnehmer.
Die Mahngebühr beträgt für die 1. Mahnung 4,00 EUR, für die 2. Mahnung 6,00 EUR, für die 3. Mahnung, einschließlich Bürgenverständigung, 8,00 EUR.
g) Wird die vertraglich übernommene Verpflichtung trotz dreimaliger Mahnung nicht eingehalten, ist der ausstehende Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig. Er ist dann von der Fälligkeit an mit 8% zu verzinsen.
h) Zur Begleichung der Zinsen und Tilgungsraten hat der Darlehensnehmer eine Abbuchungsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) von seinem deutschen Bankkonto bei Vertragsabschluss zu erteilen, die bis zur Tilgung des Darlehens bestehen bleibt und bei Kontenänderung auf ein anderes Konto des Darlehensnehmers umgestellt werden muss. In Ausnahmefällen können auch Bankkonten innerhalb der EU akzeptiert werden.
6. Antragstellung
Darlehen sind beim örtlich zuständigen Studierendenwerk auf einem dort erhältlichen Formblatt zu beantragen.
Folgende Unterlagen sind zum Antrag einzureichen:
a) Der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Darlehensantrag,
b) Einkommens- und Vermögensnachweis für den Antragsteller
c) Nachweise über Studienleistungen, aus denen die Aussicht über einen erfolgreichen Studienabschluss zum im Antrag angegebenen Termin erkennbar ist.
Die Studienleistungen sind durch Kopie der Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. durch Kopie des Notenblattes bzw. durch eine Bestätigung des Prüfungsamtes oder ein Kurzgutachten eines Mitglieds des Lehrkörpers nachzuweisen; der voraussichtliche Abschlusstermin muss aus diesen Unterlagen ersichtlich sein.
Für Doktoranden genügt die Promotionsbescheinigung.
d) Bürgschaftserklärungen (Tz.4)
e) Kontoangabe und SEPA-Lastschriftmandat (Formblatt)
f) Immatrikulationsbestätigung oder Bestätigung, dass sich der Antragsteller im Examen befindet oder Promotionsbescheinigung (Bestätigung, dass die Dissertation angenommen ist und die Promotion voraussichtlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird).
g) Bei Darlehen nach Ziff. 1b: Bestätigung der Hochschule, dass die jeweiligen Studienmittel (z.B. Studiengebühren im Ausland) erforderlich sind.
Für Anschaffungen Vorlage der Rechnung bzw. Kostenvoranschlag.
7. Entscheidung über die Anträge und Auszahlung
Über die Anträge entscheiden die örtlichen Studierendenwerke. Bei Genehmigung des Darlehensantrages wird ein formgebundener Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Studierendenwerk. Sie beginnt nach Abschluss des Darlehensvertrages und soll in Monatsraten erfolgen. Von dieser Regelung kann nur bei Nachweis größerer einmalig anfallender Ausgaben (z.B. Kostenvoranschlag oder Rechnung über Druckkosten der Dissertation) abgewichen werden.
8. Verwaltung der Darlehens
Nach vollständiger Auszahlung übernimmt die Geschäftsstelle der Darlehenskasse im Studierendenwerk München Oberbayern die Verwaltung der Darlehen.
9. Sonstiges
Über die Darlehensvergabe durch die Darlehenskasse werden die Schufa und andere vergleichbare Einrichtungen nicht unterrichtet.
Ein Rechtsanspruch auf das Darlehen besteht nicht.
Allgemeine Informationen zur Darlehenskasse der Bayerischen Studierendenwerke e.V. finden sich unter
www.darlehenskasse-bayern.de .
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01. Oktober 2023 in Kraft.
Hier können Sie die <link file:1053 download file>Vergaberichtlinien für Studienabschlussdarlehen als pdf herunterladen.